Norm
RAO §9Rechtssatz
1.) Das bloße Bewußtsein eines Anwaltes, daß mit Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten auch dessen Wettbewerb gefördert wird, reicht für die Annahme einer "Wettbewerbsabsicht" nicht aus.
2.) Wenn auch keine allgemeine Immunität des Rechtsanwaltes bei Handlungen im Rahmen der Vertretung des Mandanten besteht, so muß doch das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dann verneint werden, wenn zwar mit der Handlung der Wettbewerb des Mandanten gefördert wurde, aber eindeutig ein Überwiegen des Rechtes und der Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Wahrung der Interessen seines Klienten einzuschreiten, vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072104Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0040OB00353_7800000_002