Norm
GmbHG §17 Abs2Rechtssatz
Beim nachträglichen Wegfall einer oder mehrerer Geschäftsführer geht das Recht auf Vertretung der Gesellschaft nur dann auf die verbleibenden Geschäftsführer über, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar eine allgemeine Bestimmung über die Zahl der Geschäftsführer enthält, die Ausübung ihres Vertretungsrechtes aber nicht näher regelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059805Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0040OB00531_7800000_001