RS OGH 1978/11/21 4Ob531/78

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Veröffentlicht am 21.11.1978
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Norm

GmbHG §17 Abs2

Rechtssatz

Beim nachträglichen Wegfall einer oder mehrerer Geschäftsführer geht das Recht auf Vertretung der Gesellschaft nur dann auf die verbleibenden Geschäftsführer über, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar eine allgemeine Bestimmung über die Zahl der Geschäftsführer enthält, die Ausübung ihres Vertretungsrechtes aber nicht näher regelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059805

Dokumentnummer

JJR_19781121_OGH0002_0040OB00531_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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