Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
Das über eine negative Feststellungsklage erfließende Urteil, durch das der Bestand des die Leistung auslösenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses verneint wird, bewirkt Rechtskraft für alle auf den gleichen Sachverhalt gegründeten Leistungsklagen. In der Klage ist daher das Rechtsverhältnis genau zu bezeichnen und zu individualisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037439Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00659_7800000_003