TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/3 2002/05/1339

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;

Norm

AVG §6 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 2002, Zl. 643533/5- Stra/02-vyi, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde See, 2. Johann Mallaun, Innsbruck, Defreggerstraße 29/8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am 29. März 1958 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in 6553 See gemeldet. In Innsbruck ist er mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

In der Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich 280 Tage im Jahr in Innsbruck, 50 Tage in See aufhalte.

Der Beschwerdeführer stellte an den Bundesminister für Inneres den Antrag auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in See.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Beide Gemeinden (See und Innsbruck) lägen im selben Bundesland, weshalb der Landeshauptmann von Tirol über den Antrag zu entscheiden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten nicht vorgelegt. Der Zweitmitbeteiligte brachte eine Gegenschrift ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es trifft zu, dass zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht der Bundesminister für Inneres, sondern der Landeshauptmann von Tirol zuständig ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass diese Bestimmung einem Einschreiter keinen Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von der bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrages einräumt (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E 4 zu § 6 Abs. 1 AVG angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den gegenständlichen Ausspruch nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. April 2003

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051339.X00

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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