Norm
WRG §1Rechtssatz
Ein Wasserbenützungsrecht darf grundsätzlich nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden; findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß § 117 WRG Entschädigung zu leisten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082042Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_005