Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
Ist ein Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen, wobei auch Feststellungsurteilen Rechtskraftwirkung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014