Norm
ABGB §552Rechtssatz
Wie durch Rechtsgeschäft unter Lebenden können auch durch letztwillige Verfügung Naturalobligationen begründet werden, nicht jedoch ein Unterhaltslegat iS des § 672 ABGB, zu dessen Wesen die gerichtliche Durchsetzbarkeit durch den Berechtigten unabdingbar gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012362Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00722_7800000_001