RS OGH 1978/11/23 12Os129/78, 12Os85/80, 12Os128/84, 13Os45/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

StGB §218

Rechtssatz

Der Tätervorsatz muß alle Tatbildmerkmale (öffentliche Begehung, Eignung, Ärgernis durch unmittelbare Wahrnehmung zu erregen) umfassen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 129/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 12 Os 129/78
  • 12 Os 85/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 12 Os 85/80
    Beisatz: Daher auch die (konkrete) Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis; bedingter Vorsatz genügt. (T1)
  • 12 Os 128/84
    Entscheidungstext OGH 18.10.1984 12 Os 128/84
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies ist mit dem Umstand, daß der Angeklagte beim Auftauchen des einzigen festgestellten Beobachters sich geschämt hat und wütend gewesen ist, nicht ohne weiteres vereinbar. (T2)
  • 13 Os 45/13m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 45/13m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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