Norm
AÖS §17Rechtssatz
Wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangten notwendigen Belege nicht beibringen kann, weil ihm das billigerweise nicht zuzumuten ist, und wenn er die notwendigen Auskünfte nicht erteilen kann, weil er die erforderlichen Tatsachenkenntnisse nicht besitzt und sich diese auch nicht zu beschaffen vermag, dann haben die Erhebungen als abgeschlossen zu gelten, sodaß sie den Eintritt der Fälligkeit nicht mehr im Wege stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015