RS OGH 1978/11/23 7Ob64/78, 7Ob180/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

AÖS §17
AÖS §19
VersVG §11
VersVG §34

Rechtssatz

Wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangten notwendigen Belege nicht beibringen kann, weil ihm das billigerweise nicht zuzumuten ist, und wenn er die notwendigen Auskünfte nicht erteilen kann, weil er die erforderlichen Tatsachenkenntnisse nicht besitzt und sich diese auch nicht zu beschaffen vermag, dann haben die Erhebungen als abgeschlossen zu gelten, sodaß sie den Eintritt der Fälligkeit nicht mehr im Wege stehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 64/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 64/78
    Veröff: VersR 1979,170
  • 7 Ob 180/14t
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 180/14t
    Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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