Norm
ABGB §371 ARechtssatz
§ 415 ABGB gewährt im Falle einer Vermengung abgegrenzter, von anderen deutlich unterscheidbarer Mengen gleichartiger Sachen, zB von Geld, verschiedener Eigentümer jedem Eigentümer eine Eigentumsklage auf die bestimmte, von ihm stammende Menge (Mengenvindikation oder Quantitätsvindikation), die auf die Abtrennung eines entsprechenden Teils des Gemenges gerichtet ist, während § 371 ABGB im Falle einer Vermengung, nach der eine solche Abgrenzung und deutliche Unterscheidung nicht mehr möglich ist, sich die Sachen vielmehr im Vermögen des anderen "verloren" haben, die Eigentumsklage ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010926Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00731_7800000_001