Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Beklagte anläßlich der rückwirkenden Ausdehnung des Klagebegehrens über die Ausdehnung verhandelt, ohne einzuwenden, daß der erhöhte Unterhalt nicht verlangt werden könne, ist bedeutungslos. Damit hat er lediglich der Klagausdehnung als solcher zugestimmt. (SZ 44/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033514Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00693_7800000_002