RS OGH 1978/11/23 6Ob693/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1418

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Beklagte anläßlich der rückwirkenden Ausdehnung des Klagebegehrens über die Ausdehnung verhandelt, ohne einzuwenden, daß der erhöhte Unterhalt nicht verlangt werden könne, ist bedeutungslos. Damit hat er lediglich der Klagausdehnung als solcher zugestimmt. (SZ 44/29).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 693/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 693/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033514

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0060OB00693_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten