Norm
ABGB §1438 AcRechtssatz
Eine vertragliche Aufrechnung ist ungeachtet der mangelnden Gegenseitigkeit der Forderungen möglich, wenn sie der forderungsberechtigte Dritte gestattet und der Gläubiger annimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010