RS OGH 1978/11/23 6Ob731/78, 5Ob743/79, 3Ob563/83, 3Ob26/17w, 5Ob111/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

ABGB §914 I
ZPO §503 Z4 E4c11

Rechtssatz

Die Frage, welches Verhalten die Parteien gesetzt haben und wie sie das Verhalten ihres Partners verstanden haben, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellung; die Frage, wie das Verhalten nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles sowie nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen verstanden werden durfte, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 731/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 731/78
  • 5 Ob 743/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 743/79
  • 3 Ob 563/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 563/83
    nur: Die Frage, welches Verhalten die Parteien gesetzt haben und wie sie das Verhalten ihres Partners verstanden haben, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellung. (T1)
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Vgl auch
  • 5 Ob 111/21s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 111/21s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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