RS OGH 1978/11/23 7Ob64/78

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Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

AÖS §19 Abs10 Satz2
VersVG §11 Abs2

Rechtssatz

Bei Abschlagszahlungen muß bezüglich der Höhe feststehen, daß der als eine solche Zahlung zugesprochene Betrag den Höchstbetrag der Versicherungsleistung mit Sicherheit nicht übersteigt, daß er also mindestens in dieser Höhe zu bezahlen ist. Für eine Festsetzung der Abschlagzahlung nach freien Ermessen ist kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 64/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 64/78
    Veröff: VersR 1979,170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080352

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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