Norm
AÖS §19 Abs10 Satz2Rechtssatz
Bei Abschlagszahlungen muß bezüglich der Höhe feststehen, daß der als eine solche Zahlung zugesprochene Betrag den Höchstbetrag der Versicherungsleistung mit Sicherheit nicht übersteigt, daß er also mindestens in dieser Höhe zu bezahlen ist. Für eine Festsetzung der Abschlagzahlung nach freien Ermessen ist kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080352Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_007