Norm
StPO §369Rechtssatz
Ein Zuspruch setzt voraus,
a) dass Gegenstand des Strafurteils das schadenskausale Verschulden des Verurteilten war und
b) die Tat mit dem Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101219Dokumentnummer
JJR_19781127_OGH0002_0130OS00148_7800000_002