Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Ist im Revisionsverfahren der Kläger etwa mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen, hat der Beklagte aber keine Revisionsbeantwortung erstattet, so hat er dem Kläger die Hälfte der Kosten seiner Revision und die gesamten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035878Dokumentnummer
JJR_19781127_OGH0002_0020OB00195_7800000_001