Norm
EO §210 IVARechtssatz
Das Exekutionsgericht hat weder bei der Ausschreibung der Verteilungstagsatzung noch bei der Verteilungstagsatzung bzw. bei der Fassung des Verteilungsbeschlusses von Amts wegen auf Änderungen des Grundbuchstandes, die erst nach der Anmerkung der Zuschlagserteilung eingetreten sind, Bedacht zu nehmen. Wer aus solchen Änderungen des Buchstandes als Buchberechtigter Ansprüche auf das Meistbot erheben will, muss diese spätestens bei der Verteilungstagsatzung anmelden, widrigens diese gemäß § 210 EO im Verteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012