RS OGH 1978/11/28 4Ob576/78, 1Ob647/81 (1Ob648/81), 5Ob698/81, 7Ob809/81, 1Ob807/82 (1Ob808/82), 1Ob

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

ABGB §92 Abs3 D

Rechtssatz

Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend; wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. Eine selbstständige Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist in einem anderen Verfahren ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 576/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 576/78
    Veröff: SZ 51/168
  • 1 Ob 647/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 647/81
    nur: Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend. (T1)
  • 5 Ob 698/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 698/81
    Auch; nur T1; Beisatz: Es trifft daher den Gegner die Behauptungslast, dass sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten. (T2)
  • 7 Ob 809/81
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 809/81
    Auch
  • 1 Ob 807/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 807/82
    nur: Wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. (T3)
  • 1 Ob 219/08z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 219/08z
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 20/12s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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