Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vergütungsanspruch nach
§ 8 PatG entsteht mit der Überlassung des Patents oder mit der Einräumung des Benützungsrechts, die Fälligkeit tritt mangels abweichender vertraglicher Regelung erst mit der jeweiligen Benützungshandlung ein. (T8);
Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist ein Fall der Anwendung des
§ 273 ZPO, wobei auf die in
§ 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen. Als erfindungskausal maßgeblich wird aber nur jener tatsächliche Nutzen sein können, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten -einschließlich der Erfindervergütung - den Umständen des Einzelfalls nach über jenen hinausgeht, der auch mit einem verfügbaren und einsetzbaren alternativen Verfahren erzielt worden wäre. (T9);
Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht
§ 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des
§ 10 PatG nicht. (T10);
Veröff: SZ 2009/105