RS OGH 1978/11/28 4Ob93/78, 9ObA7/04a, 9ObA51/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

PatG 1970 §9
ZPO §273

Rechtssatz

Bedeutung von Sachverständigengutachten bei der Bemessung der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 93/78
    Veröff: GRURInt 1980,479 = Arb 9744 = JBl 1980,107 = ÖBl 1979,59 (mit Glosse von Collin)
  • 9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
    Auch; Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des § 8 PatG ist unter Beachtung der im § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem § 273 ZPO vorzunehmen. Die hiebei zu berücksichtigenden Umstände und Momente werden, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln sein, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichtes bleibt. (T1)
  • 9 ObA 51/05y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 51/05y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040524

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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