RS OGH 1978/11/28 4Ob389/78, 4Ob403/86, 4Ob146/01a, 7Ob32/01i, 7Ob96/08f, 2Ob98/11t, 10ObS67/12v, 1O

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

ZPO §192 Abs2 B1
ZPO §192 Abs2 B4

Rechtssatz

§ 192 Abs 2 ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage zu unterbrechen, (hier § 156 Abs 3 PatG 1970).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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