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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags in einem Verfahren betreffend die Versetzung eines Beamten; keine Bindung an die Entscheidung im Disziplinarverfahren hinsichtlich eines Absehens von der Verhängung einer DisziplinarstrafeSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 1. August 1986 zum Leiter der staatlichen pharmakologisch-balneologischen Untersuchungsanstalt bestellt.
1.2. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 25. September 1997 wurde der Beschwerdeführer von dieser Funktion abberufen und gemäß §38 BDG auf einen Arbeitsplatz als Gutachter an der chemisch-pharmazeutischen Untersuchungsanstalt versetzt. Eine dagegen eingelegte Berufung an die (gemäß §41a BDG 1979 idF BGBl. 1994/550 eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt blieb ohne Erfolg. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid der Berufungskommission vom 29. Mai 1998 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, die zu B1422/98 protokolliert ist.
1.3. Auf Grund jener Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer im Versetzungsverfahren erhoben wurden - ua. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Weisungen nicht befolgt, seine Pflichten als Ausbilder missachtet, Konflikte innerhalb der von ihm geleiteten Anstalt nicht behoben und eine Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben - wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In dem in erster Instanz ergangenen Disziplinarerkenntnis vom 11. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung zweier Weisungen mit der Disziplinarstrafe des Verweises belegt und von allen übrigen Vorwürfen freigesprochen. Die im Berufungsweg angerufene Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 12. November 1998 insoweit Folge, als sie den Beschwerdeführer in einem weiteren Punkt - Vorwurf der Nichtbefolgung einer mündlich erteilten Weisung - freisprach, das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis im Übrigen bestätigte, jedoch gemäß §115 BDG 1979 davon absah, über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
2.1. Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis der Disziplinaroberkommission begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 3. Jänner 1999 gemäß §69 Abs1 Z3 AVG die Wiederaufnahme des durch Bescheid der Berufungskommission rechtskräftig abgeschlossenen Versetzungsverfahrens. In diesem Wiederaufnahmeantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auf Grund der Identität der dem Versetzungs- und dem Disziplinarverfahren jeweils zugrunde liegenden Vorwürfe die im Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung präjudiziell hinsichtlich des Versetzungsverfahrens sei. Da die Berufungskommission an die Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Dienstpflichtsverletzungsvorwürfe durch die Disziplinaroberkommission gebunden sei, diese den Beschwerdeführer aber von fast allen Vorwürfen freigesprochen habe, sei der - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende - Tatbestand der abweichenden Vorfragenbeurteilung verwirklicht.
2.2. Die Berufungskommission gab diesem Antrag mit Bescheid vom 7. Juli 1999 keine Folge. Diese Entscheidung begründete die Berufungskommission damit, dass die im Versetzungsverfahren ergangene Entscheidung nicht von der Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe abhängig gewesen sei und dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission somit nicht der Charakter einer abweichenden Vorfragenbeurteilung durch die zur Entscheidung der Vorfrage zuständige Behörde beizumessen sei. Für die sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Berufungskommission getroffenen Entscheidungen sei der voraussichtliche Ausgang des Disziplinarverfahrens irrelevant gewesen; diese Entscheidungen beruhten allein auf der Tatsache, dass das Vertrauen der Dienstbehörde in die Qualifikation des Beschwerdeführers als Führungskraft verloren gegangen sei.
3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, die sich auf Art144 B-VG stützt, behauptet der Beschwerdeführer, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein. In der Beschwerdeschrift wird der Berufungskommission und nunmehr belangten Behörde im Wesentlichen vorgeworfen, einerseits die behauptete Präjudizialität der Entscheidung der Disziplinaroberkommission verkannt zu haben und andererseits wesentliche Verfahrensvorschriften dadurch verletzt zu haben, dass sie davon Abstand genommen habe, in die Verwaltungsakten des Disziplinarverfahrens Einsicht zu nehmen.
4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt. Im Einzelnen führt die belangte Behörde Folgendes aus:
"Wie schon im zugrundeliegenden Wiederaufnahmeverfahren verkennt der Bf. auch in der gegenständlichen Beschwerde die Gründe für seine Versetzung. Die Abberufung des Bf. von der Leitungsfunktion erfolgte nicht deshalb, weil seine allfälligen disziplinären Verfehlungen eine Weiterbelassung in der Funktion nicht erlauben würden, sondern wegen seiner mangelnden Eignung für die gegenständliche Führungsaufgabe.
...
Nur im Sonderfall des §38 Abs3 Z4 BDG, der die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe als Versetzungsgrund vorsieht, ist die Präjudizialität des Ausganges des Disziplinarverfahrens für das Versetzungsverfahren gegeben. Davon abgesehen stehen aber die Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Dienstbehörde bzw. (Berufungskommission) in keinem Über- und Unterordnungsverhältnis oder Präjudizialitätsverhältnis. Beide Behörden haben den Sachverhalt nach eigener Anschauung zu prüfen und ihre Entscheidung zu fällen. Die Zielrichtung der beiden Verfahren ist jedoch eine völlig unterschiedliche. Im Disziplinarverfahren ist zu prüfen, ob ein Beamter schuldhaft Dienstpflichten verletzt hat bzw. ist bejahendenfalls die entsprechende Disziplinarstrafe zu verhängen. Im Versetzungsverfahren spielt dagegen die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, im Zentrum steht hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist es daher möglich, daß ein und dasselbe Verhalten aus der Sicht der Disziplinar(ober)kommission als nicht rechtswidrig eingestuft wird, sich aber aus Sicht der Dienstbehörde trotzdem die Notwendigkeit ergibt, jemand wegen diese(s) Verhaltens von einer Leitungsfunktion abzuberufen, da das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Geschäfte verloren gegangen ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, nach der die Dienstbehörde nicht an die in der Begründung eines freisprechenden Bescheides der Disziplinarkommission getroffenen Feststellungen gebunden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24. 11. 1995, Zl. 92/12/0130).
...
Der Umstand, daß zwei Behörden das gleiche Verhalten unterschiedlich beurteilen, mag zwar für den Betroffenen widersprüchlich erscheinen, ist aber eine unvermeidliche Folge der Tatsache, daß der Gesetzgeber im Dienstrecht neben der - weisungsgebundenen - Dienstbehörde für Teilbereiche weitere Behörden geschaffen hat, die weisungsfrei und unabhängig voneinander dazu berufen sind, in Teilbereichen des Dienstrechts Recht zu sprechen. Neben den jeweils nur für ein Ressort zuständigen Behörden (Leistungsfeststellungskommission, Dienstprüfungskommission, Disziplinarkommission) sind dies noch zwei ressortübergreifende Behörden, nämlich die Disziplinaroberkommission und die Berufungskommission. Wie bei jeder Form der Unterbrechung des Weisungszusammenhanges besteht auch hier das Risiko der Uneinheitlichkeit der Entscheidungen, welches jedoch bewußt in Kauf genommen wird."
Zum Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Akten des Disziplinarverfahrens beizuschaffen, verweist die belangte Behörde darauf, dass ihr die Erkenntnisse der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission vom Beschwerdeführer so rechtzeitig übermittelt worden seien, dass sie ihr im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vorgelegen seien.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§38 und 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 1991/51, die gemäß §41f Abs1 BDG 1979 auf das Verfahren vor der Berufungskommission anwendbar sind, lauten:
"§38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
...
Wiederaufnahme des Verfahrens
§69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
...
3. der Bescheid gemäß §38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich einer eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."
1.2. §38 BDG lautet:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3.
wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4.
wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §69 Abs1 Z3 AVG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (und solche Bedenken auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht worden sind), könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404 und 6471/1971, 8808/1980 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).
2.4.1. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, aber auch von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung kann keinesfalls die Rede sein.
2.4.2. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass sie in jenen Fällen, in denen die Versetzung eines Beamten nicht auf §38 Abs3 Z4 BDG 1979, sondern auf ein anderes, den in §38 Abs3 BDG 1979 bloß demonstrativ aufgezählten Gründen nicht zuordenbares wichtiges dienstliches Interesse gestützt wird, nicht an die Entscheidung der Disziplinar(ober)kommission gebunden sei, ist jedenfalls vertretbar. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass eine solche Bindungswirkung - vom Fall des §38 Abs3 Z4 BDG 1979 abgesehen - auch insofern nicht zu rechtfertigen wäre, als ein Versetzungsverfahren andere Ziele verfolgt und Interessen schützt als ein Disziplinarverfahren.
2.4.3. Wenn die belangte Behörde in Verfolg dieser - dem Verfassungsgerichtshof unbedenklich scheinenden - Rechtsansicht den vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmsantrag abgewiesen hat, so belastet dies den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel.
2.5. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt - etwa was die Frage betrifft, ob die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben habe -, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 9541/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).
2.6. Der Beschwerdeführer ist somit aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Beschwerdeschrift nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, weil dies im VerfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003/1984).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1543.1999Dokumentnummer
JFT_09999771_99B01543_00