Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt - mangels positiv - rechtlicher Sonderregelung - nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Erwerbers einer Ware oder die Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017111Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016