Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Begehrt der Käufer von einem Warenhersteller, mit dem er nicht in einem Vertragsverhältnis steht, Schadenersatz, den er aus einem Mangel der gelieferten Sache selbst, nicht aber aus einen Eingriff in andere (absolut geschützte) Güter ableitet, macht er damit einen sogenannten "bloßen Vermögensschaden" (vgl zu diesem Begriff Koziol Haftpflichtrecht II, 72, 152) geltend, den er im Rahmen der vertraglichen Schutzwirkung zugunsten Dritten nicht liquidieren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022538Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0050OB00707_7800000_002