Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Im Gerichtsverfahren ist, - über den Bereich des § 55 FinStrG hinaus - vom Bestand der sich aus der bescheidmäßig (rechtskräftig) endgültigen Abgabenfestsetzung ergebenden Abgabenschuld und der sich daraus ergebenden Abgabenverkürzung, als abgabenrechtliche " Vorfrage" auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087275Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008