Norm
StGB §70Rechtssatz
Es genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, daß die Erzielung fortlaufender Einnahmen nach den Zielvorstellungen des Täters nur mittelbare Folge der wiederkehrenden Tatbegehung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092604Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0110OS00172_7700000_010