RS OGH 1978/11/28 11Os172/77, 12Os52/80

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

StGB §70

Rechtssatz

Es genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, daß die Erzielung fortlaufender Einnahmen nach den Zielvorstellungen des Täters nur mittelbare Folge der wiederkehrenden Tatbegehung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092604

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0110OS00172_7700000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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