Norm
JN §44Rechtssatz
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt, falls nicht Sonderregelung bestehen, voraus, daß der Antrag in einem in dieser Gesetzesstelle angeführten Verfahren, jedoch beim unzuständigen Gericht, gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046373Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00576_7800000_002