TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/8 2002/01/0481

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des 1984 geborenen O in Wien, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juli 2002, Zl. 224.766/0-XI/38/01, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias und christlichen Glaubens, gelangte am 20. April 2001 in das Bundesgebiet und beantragte an diesem Tag die Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt begründete er seine Flucht mit Ausschreitungen von Moslems gegenüber Christen am 15. Februar 2000 in der Stadt Kaduna und für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit der Furcht, dass Moslems nach ihm suchen würden. In seiner Heimat herrsche Krieg, über die Verhältnisse im restlichen Nigeria wisse er nichts.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (des Beschwerdeführers) nach Nigeria zulässig sei. Begründend führte die Erstbehörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen Fluchtweg und Fluchtgrund sei als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen, sodass die Flüchtlingseigenschaft nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer Verfolgung "im Konventionssinn" ausgesetzt sei oder Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Selbst wenn sein Vorbringen weitgehend den Tatsachen entsprechen sollte, sei daraus für ihn nichts zu gewinnen, könne doch die Charakterisierung der religiösen Unruhen jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass der Heimatstaat generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage wäre, derartige Verfolgungshandlungen zu verhindern. Auch wenn tatsächlich eine Verfolgung durch eine Religionsgemeinschaft - die der Beschwerdeführer als solches nicht vorgebracht habe - vorliegen sollte, stelle dies keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Nigeria sei ein Großstaat mit Millionen von Einwohnern ohne Meldepflicht. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass ihm im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch religiös motivierte Personen die Möglichkeit offen stehe, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen. Mangels konkreten, seine Person betreffenden substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens sei es ihm nicht gelungen, die von ihm behauptete aktuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinn des § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) glaubhaft zu machen. Selbst unter Zugrundelegung seiner Angaben könne ein Rückschiebungshindernis nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatstaates gehabt zu haben. Außerdem sei Nigeria ein Großstaat mit etwa 130 Millionen Einwohnern ohne Meldepflicht, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potenziellen Gefahr aus dem Weg zu gehen. Des Weiteren sei zwingend davon auszugehen, dass die behauptete Bedrohungssituation von den nigerianischen Behörden nicht gebilligt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, im Zuge der Unruhen zwischen Moslems und Christen seien in der Stadt Kaduna im Frühjahr 2001 mehrere tausend Menschen gestorben. Die Moslems hätten dort die Übermacht. Seit den terroristischen Angriffen gegen die USA nähmen die religiös und ethnisch motivierten Unruhen auch in der übrigen Bundesrepublik Nigeria noch erheblich zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Berufung gemäß § 7 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie begründend aus, auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme durch die Erstbehörde sowie der Berufung ergebe sich rechtlich Folgendes: Es könne im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Wie seitens der Erstbehörde zutreffend bereits im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie im angefochtenen Erstbescheid ausgeführt worden sei, stehe ihm unter Zugrundelegung seines Vorbringens selbst im Fall einer Verfolgung von Christen durch Moslems in Kaduna im Norden Nigerias die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias, insbesondere in den südlichen oder westlichen Teil, einer potenziellen Gefahr aus dem Weg zu gehen. Etwa 43 % der Bevölkerung Nigerias seien Moslems; diese seien allerdings im Wesentlichen auf den Norden Nigerias konzentriert und beschränkt. In den südlichen Landesteilen, in denen die Christen die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung darstellten, sei mit einer Verfolgung von Christen auf Grund des christlichen Glaubens durch die dort in der Minderheit befindlichen Moslems jedenfalls nicht zu rechnen. In diesem Zusammenhang sei weiters anzumerken, dass keinerlei Berichte über die Verfolgung von Christen auf Grund ihres Glaubens durch Moslems in den südlichen Landesteilen Nigerias existierten, dagegen gebe es hinsichtlich mehrerer nördlicher Bundesstaaten sehr wohl des Öfteren Berichte über Übergriffe von Moslems auf Christen; dies habe seine Ursache darin, dass das Problem einer Verfolgung von Christen durch Moslems in den südlichen, von Christen dominierten Landesteilen nicht existent sei. Im Gegenteil seien in diesen südlichen Teilen Nigerias Übergriffe von Christen, die dort die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung bildeten, auf die dort in der Minderheit befindlichen Moslems keineswegs ausgeschlossen. Überdies lebten in ganz Nigeria über 120 Millionen, in der Zone Lagos und Umgebung über 12 Millionen Menschen. Nach Ansicht der österreichischen Botschaft in Nigeria sei es relativ einfach, in einem anderen Landesteil Nigerias vor einer allfälligen Verfolgung sicher zu sein. Den diesbezüglichen, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einen südlichen, von Christen dominierten Landesteil Nigerias betreffenden Ausführungen im Erstbescheid sei der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Übrigen nicht konkret entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer in Kaduna etwa in Ausübung und Verbreitung des christlichen Glaubens eine dermaßen exponierte Position bekleidet hätte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein gezielt auf seine Person gerichtetes Interesse der Moslems bzw. eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen durch Moslems auch etwa im von Christen dominierten Süden Nigerias zu gewärtigen hätte, habe der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ergäben sich diesbezüglich auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden konkreten Anhaltspunkte. Seine Ausführungen im Zuge der Einvernahme vor der Erstbehörde seien nicht geeignet, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch Moslems aus religiösen Gründen im christlich dominierten Süden Nigerias darzutun. Ihm stehe daher - ausgehend von seinem Vorbringen - eine inländische Fluchtalternative etwa in der Stadt Lagos oder einem (anderen) christlich dominierten Landesteil im Süden oder Westen Nigerias offen. Dass dem - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführer in einem christlich dominierten Landesteil, etwa im Süden Nigerias die Existenzgrundlage entzogen wäre, habe er nicht behauptet und es gebe dafür auch keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge nicht zu einem für ihn positiven Abspruch nach § 8 AsylG zu führen. Wie bereits ausgeführt, sei es dem Beschwerdeführer auf Grund des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative im christlich dominierten Süden Nigerias nicht gelungen, eine ihm (im gesamten Staatsgebiet Nigerias) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG maßgeblicher Intensität bzw. eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe konkret darzutun, weshalb seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil im Sinn des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG der Sachverhalt im Verfahren vor der belangten Behörde dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen sei, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt worden sei und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet werde. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor. Was das Vorbringen in der Berufung betreffe, so finde sich in dieser kein neues bzw. kein konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch seien die in der Berufung beigelegten Zeitungsartikel, die sich mit Übergriffen von Moslems auf Christen im Norden Nigerias bzw. mit Übergriffen von Christen auf Moslems in Zentralnigeria auseinander setzten, nicht geeignet, die Auffassung zu entkräften, dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil als dem Norden, etwa in einem christlich dominierten Gebiet im Süden Nigerias, eine inländische Fluchtalternative offen stehe.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde in ihren Ausführungen - zur innerstaatlichen Schutzalternative - auf den Erstbescheid verweise. Weder aus diesem noch aus dem angefochtenen Bescheid sei zu ersehen, woher diese Erkenntnis stamme. Auch wenn die Ausführungen der belangten Behörde richtig sein sollten, hätten sie nicht zwangsläufig mit der Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung zu tun und lasse die belangte Behörde die Situation seit den Terrorangriffen auf die USA unberücksichtigt. Die belangte Behörde hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Beweise im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu erheben gehabt, um entscheidungswesentliche Feststellungen zur aktuellen Verfolgungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers und zur Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels in Nigeria treffen zu können.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des § 7 AsylG muss aktuell sein, daher auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bezogen beurteilt werden. In der Vergangenheit liegenden Verfolgungshandlungen kommt Indizwirkung für die von der belangten Behörde festzustellende und zu beurteilende Gefahr einer Verfolgung zu.

Obzwar die belangte Behörde das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründete, dass der Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung - der kein neues bzw. kein konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe zu entnehmen gewesen sei - geklärt anzusehen sei, sprach sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz im Hinblick auf die innerstaatliche Schutzalternative ab, die sie jedoch auf - nicht näher begründete - Tatsachenannahmen über die Verhältnisse in Nigeria stützte. Schon diese Vorgangsweise offenbart jedoch, dass - entgegen der von der belangten Behörde abschließend vertretenen Rechtsansicht - der (asylrechtlich relevante) Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung, die insbesondere auf die erhebliche Zunahme religiös und ethnisch motivierter Unruhen in der "Bundesrepublik Nigeria" verwies, noch nicht als derart geklärt anzusehen war, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf eine innerstaatliche Schutzalternative jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Die belangte Behörde wäre - im Falle der Wahrannahme einer aktuellen Gefahr von Ausschreitungen von Moslems gegen Christen - daher gemäß § 67d AVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest zur Frage einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative in Nigeria vor Verfolgung durch Moslems verpflichtet gewesen, wovon sie auch nicht dadurch entbunden wurde, dass der Beschwerdeführer kein neues bzw. kein konkretes Tatsachenvorbringen über seine Fluchtgründe - und insofern zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative - erstattet hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde unter Einhaltung der aufgezeigten verfahrensrechtlichen Kautelen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 8. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010481.X00

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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