Norm
StGB §70Rechtssatz
Bei Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob die auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz des Täters auf Geldzuwendungen oder auf die Verschaffung zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte, wie Kost und Quartier, gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015