Norm
StGB §297 Abs1Rechtssatz
Das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 34 Abs 1, 84 Abs 1, 87 Abs 1 StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022