Norm
StGB §85 ARechtssatz
Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt (vgl Foregger, StGB 2. Auflage, 160). Nach § 85 StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten (vgl EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022