RS OGH 1978/12/5 3Ob168/78 (3Ob170/78)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1978
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Norm

AußStrG §14 B3
ZPO §502 Abs2 CA1

Rechtssatz

Es ist keine bloße "Bemessungsfrage", wenn das Gericht eine Unterhaltungsleistung ohne jegliche Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Berechtigten festsetzt und eine bisherige Unterhaltsverpflichtung, die sich an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientierte, einfach um jenen Betrag reduziert, welcher dem Berechtigten später als Einkommen zufließt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 168/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 3 Ob 168/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0104818

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0030OB00168_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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