Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Es ist keine bloße "Bemessungsfrage", wenn das Gericht eine Unterhaltungsleistung ohne jegliche Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Berechtigten festsetzt und eine bisherige Unterhaltsverpflichtung, die sich an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientierte, einfach um jenen Betrag reduziert, welcher dem Berechtigten später als Einkommen zufließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0104818Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0030OB00168_7800000_001