Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z8Rechtssatz
Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können, weshalb der antragstellende Miteigentümer auch nicht ermächtigt werden kann, die Aufkündigung eines Abstellplatzes vorzunehmen, zu welcher die übrigen Miteigentümer als Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollen; auch kann dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es kann nur ausgesprochen werden, dass die Antragsgegner schuldig sind, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (§ 367 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083202Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008