TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/8 2003/01/0129

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 2003, Zl. 0/912-14072/15- 2003, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und Abweisung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der 1981 in Österreich geborene Beschwerdeführer beantragte am 7. Oktober 2001 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2002 wurde ihm die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall, dass er binnen zwei Jahren die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband nachweise, zugesichert. Am 4. Dezember 2002 legte der Beschwerdeführer die Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband vor. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides widerrief die belangte Behörde die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In Spruchpunkt 2. wies sie den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG" ab. Sie begründete dies damit, dass gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Salzburg eine "Voruntersuchung gemäß §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall und 15 Abs. 1, sowie 12, dritter Fall, StGB anhängig" sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht mehr die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG.

In der dagegen gerichteten Beschwerde werden die Feststellungen der belangten Behörde über das anhängige Strafverfahren nicht bestritten. Geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe es versäumt, die Interessen des Beschwerdeführers an einer positiven Erledigung seines Antrages gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen. Die belangte Behörde habe sich "ausschließlich damit begnügt", darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig sei, ohne aber auf die konkreten Verfahrensergebnisse einzugehen. Bei näherer Beschäftigung mit dem Strafakt hätte die belangte Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass die Untersuchungshaft zu Unrecht verhängt worden sei und sich der Beschwerdeführer an der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Straftat nicht beteiligt habe. Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, "ob nach der Bestimmung gemäß §§ 10 Abs. 4 iVm § 11 StbG 'ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund' vorliegt". Die belangte Behörde habe nicht den Wegfall einer zwingenden Verleihungsvoraussetzung wahrgenommen, sondern "von ihrem Ermessen neuerlich und zwar abweichend vom Zusicherungsbescheid zu Lasten des Beschwerdeführers Gebrauch" gemacht. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen habe. Der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines Gerichtsverfahrens sei "für die Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht ausreichend". Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein gesamtes bisheriges Verhalten hätten in die Entscheidung einbezogen werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (vgl. dazu im Anschluss an das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268, die Erkenntnisse vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534, vom 12. März 2002, Zlen. 2001/01/0118, 0119, und vom 14. Mai 2002, Zl. 2000/01/0356 und Zl. 2000/01/0496). Dies gilt auch dann, wenn inzwischen das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachgewiesen wurde (vgl. insbesondere das zitierte Erkenntnis vom 12. März 2002). Zu den Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gehört nach § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG, dass gegen den Fremden "nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist" (vgl. zu dieser Voraussetzung zuletzt das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0135; zum entsprechenden Tatbestand nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0229).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt, dass die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG weggefallen sei. Dieser allein tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung kann angesichts des unstrittigen Sachverhaltes nicht entgegen getreten werden. Indem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die genannte Bestimmung stützte, hat sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - den Wegfall einer zwingenden Verleihungsvoraussetzung wahrgenommen und nicht etwa (im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 7. September 2000) eine Ermessensentscheidung gefällt. Angesichts der Begründung des angefochtenen Bescheides gehen aber auch die Beschwerdeausführungen zu § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ins Leere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010129.X00

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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