Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Bei Beurteilung der geographischen Herkunft einer Ware ist nicht nach rechtlichen oder technischen Qualifikationsmerkmalen oder der Selbständigkeit ihrer Bestandteile vorzugehen. Maßgeblich ist vielmehr die Vorstellung des Verkehrs; dieser kommt gegenüber objektivierten Warengruppen stets der Vorrang zu (UNI-DIM-Isolierkamine).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078442Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0040OB00402_7800000_002