Norm
ZPO §577Rechtssatz
Der Schiedsmann ist nur an den Auftrag der Parteien, nicht aber an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten gebunden; insbesondere ist eine Anhörung der Parteien vor Erstattung des Gutachten nicht erforderlich, wenn ihm der Standpunkt der Parteien bekannt ist und er ihm berücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022