RS OGH 1978/12/5 4Ob573/78, 7Ob623/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1978
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Norm

ZPO §577
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Der Schiedsmann ist nur an den Auftrag der Parteien, nicht aber an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten gebunden; insbesondere ist eine Anhörung der Parteien vor Erstattung des Gutachten nicht erforderlich, wenn ihm der Standpunkt der Parteien bekannt ist und er ihm berücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 573/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 573/78
    Veröff: SZ 51/172
  • 7 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 623/81
    Beisatz: So oft aber das Verfahren Anlaß gibt, muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, etwa an einer Beweisaufnahme teilzunehmen oder zu deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: EvBl 1982/77 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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