Norm
StGB §114 Abs2Rechtssatz
Wer begründeten Anlaß zur Erhebung von Vorwürfen gegeben hat, muß - im Gegensatz zu jemanden, der dies nicht getan hat - in weiterem Umfang ehrenrührige (Gegenäußerungen) Äußerungen hinnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093388Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0090OS00077_7800000_001