RS OGH 1978/12/5 4Ob341/78, 4Ob82/93, 4Ob24/95, 4Ob75/95, 4Ob10/96, 4Ob2008/96i, 4Ob2065/96x, 4Ob227

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Veröffentlicht am 05.12.1978
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Norm

UWG §1 C3
UWG §1 E

Rechtssatz

Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese; Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 341/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 341/78
    Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
  • 4 Ob 82/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
    Auch; Beisatz: Tritt der Staat (oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft) nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - also etwa des Vertrages -, dann handelt er, auch wenn er nicht nach Gewinn strebt, im geschäftlichen Verkehr. (T1)
    Veröff: SZ 66/84
  • 4 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
    Auch; Veröff: SZ 68/78
  • 4 Ob 75/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 75/95
    Auch; Veröff: SZ 68/168
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln. (T2)
    Beis wie T1
    Veröff: SZ 69/59
  • 4 Ob 2008/96i
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 4 Ob 2065/96x
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2065/96x
    Beis wie T1
  • 4 Ob 2274/96g
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2274/96g
    Auch
  • 4 Ob 68/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 68/97x
    Auch
  • 4 Ob 18/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 18/98w
    Auch
  • 1 Ob 71/01z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 71/01z
    nur: Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. (T3)
    Beisatz: Nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T4)
    Veröff: SZ 74/56
  • 4 Ob 196/02f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 196/02f
    Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese. (T5)
    Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T6)
  • 4 Ob 21/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
    Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 41/08w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 41/08w
    nur T3; Beisatz: Das gilt auch nach der UWG-Novelle 2007. (T7)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    nur T3; Veröff: SZ 2011/43
  • 4 Ob 209/13h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 209/13h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Veräußerung einer Bank. (T8)
    Veröff: SZ 2014/29
  • 4 Ob 234/14m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
    Auch; Beisatz: Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere für den Betrieb von Zahnambulatorien durch Sozialversicherungsträger. (T9)
  • 4 Ob 267/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 267/16t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/64
  • 4 Ob 248/18a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 248/18a
    Vgl
  • 4 Ob 59/19h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 59/19h
    Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T10)
    Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T11)
  • 4 Ob 77/20g
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 77/20g
    Vgl; Beisatz: Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077512

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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