- 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
- 4 Ob 82/93
Auch; Beisatz: Tritt der Staat (oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft) nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - also etwa des Vertrages -, dann handelt er, auch wenn er nicht nach Gewinn strebt, im geschäftlichen Verkehr. (T1)
Veröff: SZ 66/84
- 4 Ob 24/95
Auch; Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 75/95
Auch; Veröff: SZ 68/168
- 4 Ob 10/96
Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln. (T2)
Beis wie T1
Veröff: SZ 69/59
- 4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 4 Ob 2065/96x
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2065/96x
Beis wie T1
- 4 Ob 2274/96g
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2274/96g
Auch
- 4 Ob 68/97x
Auch
- 4 Ob 18/98w
Auch
- 1 Ob 71/01z
nur: Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. (T3)
Beisatz: Nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T4)
Veröff: SZ 74/56
- 4 Ob 196/02f
Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese. (T5)
Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T6)
- 4 Ob 21/04y
Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 41/08w
nur T3; Beisatz: Das gilt auch nach der UWG-Novelle 2007. (T7)
- 1 Ob 15/11d
nur T3; Veröff: SZ 2011/43
- 4 Ob 209/13h
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 209/13h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Veräußerung einer Bank. (T8)
Veröff: SZ 2014/29
- 4 Ob 234/14m
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
Auch; Beisatz: Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere für den Betrieb von Zahnambulatorien durch Sozialversicherungsträger. (T9)
- 4 Ob 267/16t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 267/16t
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/64
- 4 Ob 248/18a
Vgl
- 4 Ob 59/19h
Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T10)
Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T11)
- 4 Ob 77/20g
Vgl; Beisatz: Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen. (T12)