RS OGH 1978/12/5 8Ob191/78, 2Ob74/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1978
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Norm

EKHG §1 IIB
EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Zur Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bei Verletzung eines Fahrgastes durch einen dritten Fahrgast beim Andrängen der Fahrgäste an Straßenbahnhaltestellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 191/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 191/78
  • 2 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
    Vgl auch; Beisatz: Da in einem stehenden Bus keine besondere Gefahrensituation ausgeht, wird durch das Verhalten eines dritten Fahrgastes, wodurch ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem Bus von hinten einen Stoß erhält, dadurch stürzt und verletzt wird, keine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058168

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0080OB00191_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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