Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Ein Vertrag zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und dem Wohnungseigentumsbewerber ist zwar rechtsgrundabhängig und muß auch im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zahlenmäßig bestimmte Beträge für die Grundkosten, Baukosten und sonstige Kosten ausweisen, die vom Wohnungseigentumsbewerber zu entrichten sind, der Schutzzweck der Norm verlangt aber bloß für die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators gemäß § 23 Abs 1 WEG die Wahrung der Schriftform, um dem Wohnungseigentumsbewerber nach Bezahlung der bestimmten Beträge einen durchsetzbaren Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten Wohnung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083155Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0050OB00618_7800000_001