RS OGH 1978/12/6 1Ob756/78, 1Ob210/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1978
beobachten
merken

Norm

BewG 1955 §10 Abs2

Rechtssatz

Unter gemeinem Wert von Grundstücken versteht man den Preis der sich aus Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt außerhalb des Zwangsverkehrs ergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/78
    Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78
    Veröff: SZ 51/175
  • 1 Ob 210/06y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 210/06y
    Beisatz: Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. Der gemeine Wert muss ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein (VwGH21.12.1992, 91/16/0125). Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die auf Preisschätzungen beruht. Eine solche Schätzung kann - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne Weiteres auch auf Preisbeobachtungen berufen, die im Zug von Kauf und Verkauf anderer Liegenschaften gemacht wurden, sofern diese nach Art und Größe, Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück, im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleich kommen oder nahe kommen. In der Regel wird die Feststellung des gemeinen Werts eines Grundstücks auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für sogenannte Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. (VwGH 18. 2.1983, 81/17/0005). Dass es sich bei einer Zwangsversteigerung nicht um die Teilnahme „am gewöhnlichen Geschäftsverkehr" handelt, bedarf keiner ausführlichen Begründung. (T1); Beisatz: Hier zu § 19 Abs 2 ErbStG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052934

Dokumentnummer

JJR_19781206_OGH0002_0010OB00756_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten