Beisatz: Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. Der gemeine Wert muss ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein (VwGH21.12.1992,
91/16/0125). Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die auf Preisschätzungen beruht. Eine solche Schätzung kann - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne Weiteres auch auf Preisbeobachtungen berufen, die im Zug von Kauf und Verkauf anderer Liegenschaften gemacht wurden, sofern diese nach Art und Größe, Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück, im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleich kommen oder nahe kommen. In der Regel wird die Feststellung des gemeinen Werts eines Grundstücks auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für sogenannte Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. (VwGH 18. 2.1983, 81/17/0005). Dass es sich bei einer Zwangsversteigerung nicht um die Teilnahme „am gewöhnlichen Geschäftsverkehr" handelt, bedarf keiner ausführlichen Begründung. (T1); Beisatz: Hier zu
§ 19 Abs 2 ErbStG. (T2)