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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des I in O, geboren 2001, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Juli 2001, Zl. 222.213/0-VI/18/01, betreffend §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Juli 2001 hat die belangte Behörde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihres Asylantrages gemäß § 7 AsylG und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach BR Jugoslawien Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG, "gemäß §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/01/0596, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Juli 2001 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung des seiner Mutter zu gewährenden Asyls gemäß § 10 und 11 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asylerstreckung nicht möglich sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.
Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag der Mutter abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 8. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010558.X00Im RIS seit
13.05.2003