Norm
AußStrG §9 QRechtssatz
In Registersachen ist den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des § 9 Abs 1 HGB hinaus Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014