Beisatz: Es ist dem Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff ABGB nahe verwandt, unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass der andere Teil nicht nachgibt. Es setzt somit grundsätzlich die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. (T1)
Beis wie T1 nur: Es ist dem Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff ABGB nahe verwandt, unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass der andere Teil nicht nachgibt. (T2)
Beis wie T1 nur: Es setzt grundsätzlich die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. (T4)