RS OGH 1978/12/7 IIIZR171/76

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Veröffentlicht am 07.12.1978
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Norm

VersVG §159

Rechtssatz

Bei einer Restschuldversicherung auf den Todesfall muß der Darlehensgeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, im Versicherungsfall zunächst Befriedigung aus der Versicherung suchen. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der Versicherte gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat, so kann der Darlehensgeber auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur zurückgreifen, wenn er es dem Versicherten ermöglicht hat, nunmehr selbst gegen den Versicherer vorzugehen.

Veröff: VersR 1979,345

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0104023

Dokumentnummer

JJR_19781207_AUSL000_0030ZR00171_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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