Norm
VersVG §159Rechtssatz
Bei einer Restschuldversicherung auf den Todesfall muß der Darlehensgeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, im Versicherungsfall zunächst Befriedigung aus der Versicherung suchen. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der Versicherte gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat, so kann der Darlehensgeber auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur zurückgreifen, wenn er es dem Versicherten ermöglicht hat, nunmehr selbst gegen den Versicherer vorzugehen.
Veröff: VersR 1979,345
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0104023Dokumentnummer
JJR_19781207_AUSL000_0030ZR00171_7600000_001