Norm
GBG §70Rechtssatz
Auf das Rechtsmittelverfahren bei einer gemäß § 70 GBG verfügten Streitanmerkung finden die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes auch dann Anwendung, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde, daher ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060884Dokumentnummer
JJR_19781212_OGH0002_0050OB00723_7800000_001