Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
"Wegnehmen": Übergabe der Sache zur (bloß kurzfristigen) Prüfung unter der unmittelbaren Kontrolle durch den Übergeber bewirkt noch nicht den Verlust des Gewahrsams.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020