Norm
ABGB nF §754Rechtssatz
Hinterläßt der Erblasser Verwandte in aufsteigender Linie, die bei fehlender unehelicher Nachkommenschaft neben der Witwe erbberechtigt wären, dann schädigt ein die Erbberechtigung dieser Personen ausschließendes gesetzliches Erbrecht des unehelichen Kindes die Witwe des Erblassers erbrechtlich nicht. Das uneheliche Kind erhält, weil es wie ein eheliches Kind in der ersten Parentel steht, jenen Teil, der an die Eltern oder deren eintrittsberechtigte Nachkommen oder an die Großeltern fiele, die Witwe hingegen das, was sie auch erhalten hätte, wenn das uneheliche Kind nicht vorhanden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030864Dokumentnummer
JJR_19781213_OGH0002_0030OB00598_7800000_003