Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Das Bedürfnis des Klägers nach Klarstellung seiner Forderung muß bereits in der Gegenwart oder für einen bereits absehbaren und konkreten Anlaß in naher Zukunft bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022