Norm
StGB §131Rechtssatz
1.)
Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl.
2.)
Das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 131 StGB ist nicht verwirklicht, wenn der Bestohlene, dem die Brieftasche aus seiner Kleidung entwendet wird, nach dem Diebstahl bis zur Nötigungshandlung des Täters mit diesem zusammenbleibt, ohne den Diebstahl bemerkt zu haben.
3.) Der Umstand, daß der Dieb sich nach der unbemerkten Entwendung zusammen mit seinem Opfer in einem Kraftwagen vom Tatort entfernt, rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Erfordernis des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Nötigungshandlung mit dem Diebstahl für die Annahme eines räuberischen Diebstahls. Veröff: JZ 1979,237 = NJW 1979,727 = JR 1979,345 mit Anmerkung
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0103880Dokumentnummer
JJR_19781213_AUSL000_003STR00381_7800000_001